Platzordnung

Camping Resort Bodenmais
  1. Betreiber des Camping Resort Bodenmais ist die Campingpark Betreiber GmbH Bodenmais,
    Regener Strasse 45, 94249 Bodenmais
    Tel.: +49 9924 -943208-0
    Telefax: +49 9924 943208 -140
    Homepage: www.campingresort-bodenmais.de
    Mail-Adresse: info@campingresort-bodenmais.de
    Das Geschäftskonto wird unter folgender Bankverbindung unterhalten:
    IBAN: DE35 7419 0000 0007 7477 30
    BIC:    GENODEF1DGV
    VR GenoBank DonauWald eG
  2. Öffnungszeiten. Das Camping Resort ist ganzjährig geöffnet (bis auf den 24.12. sowie 25.12.). 2023 schließen wir von 26.11.23 - 25.12.23 wegen jährlicher Wartungs-/Sanierungsarbeiten. Die Rezeption ist in dieser Zeit nur eingeschränkt besetzt.
  3. Benutzungsgebühren. Die Benutzungsgebühren ergeben sich aus den aktuellen Preislisten, die im Internet und an der Rezeption einsehbar sind. Die angefallenen Benutzungsgebühren sowie Auslagen hat der Campinggast spätestens am Abreisetag vor dem endgültigen Verlassen des Campingplatzes rechnungskonform zu entrichten. Die Gebühren und Auslagen sind in bar oder mittels Kartenzahlung zu entrichten. Sollte aus technischen Gründen bzw. mangels Akzeptanz die Bezahlung mit der Karte nicht möglich sein, ist der Campinggast verpflichtet, den Rechnungsbetrag sofort in bar zu begleichen.
  4. Haftung – Haftungsausschluss. Der Campingplatzbetreiber haftet nicht für Schäden und Verluste, die Campinggästen oder Besuchern durch Handlungen Dritter oder Ereignisse infolge höherer Gewalt entstehen. Eine Haftung für eingebrachte Sachen (§§ 701 ff. BGB) erfolgt nicht. Das Begehen und Befahren des Campingplatzes erfolgt in den Wintermonaten (01.11. bis 31.03.) auf eigene Gefahr unter Ausschluss einer Haftung des Campingplatzbetreibers.
  5. Hausrecht. Das Verwaltungspersonal des Campingplatzes übt das Hausrecht aus. Den Anordnungen und Weisungen des Verwaltungspersonals, insbesondere auch hinsichtlich der Aufstellung von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen, Reisemobilen und sonstigen Fahrzeugen sowie von Vorzelten oder ähnlichen Anlagen, ist uneingeschränkt und unverzüglich Folge zu leisten. Das Verwaltungspersonal ist berechtigt, gegenüber Störern sofort vollziehbare Platzverweise auszusprechen. Falls den Anordnungen des Verwaltungspersonals nicht Folge geleistet wird, erfolgt bei strafrechtlich relevanten Handlungen die Hinzuziehung der Polizei. Bei Strafantragsdelikten bleibt die Stellung von Strafanträgen vorbehalten. Auf dem Campingplatz und vom Campingplatz aus sind Handels- und Gewerbetätigkeiten aller Art, Schaustellungen sowie das Feilbieten von Waren nicht gestattet. Gleichfalls untersagt sind Glücksspiele mit Gewinnausschüttung sowie Wettveranstaltungen.
  6. Minderjährige. Minderjährige Personen sind während ihres Aufenthalts auf dem Campingplatz von ihren Erziehungsberechtigten oder von einer von diesen beauftragten volljährigen Person zu beaufsichtigen. Falls die Erziehungsberechtigten nur vorübergehend stundenweise den Campingplatz verlassen, dürfen die minderjährigen Personen bis auf weiteres auf dem Campingplatz verbleiben, sofern eine volljährige Person mit der Aufsicht beauftragt wurde. Dasselbe gilt, wenn die Erziehungsberechtigten vorzeitig abreisen, aber rechtzeitig vorher eine volljährige Person mit der ständigen Aufsicht beauftragen und dem Verwaltungspersonal ihre vorzeitige Abreise bekannt gegeben haben, die von ihnen bestimmte Aufsichtsperson namentlich unter Hinterlegung deren Telefonnummer an der Rezeption benannt und vollständige Kostenübernahme hinsichtlich der weiter anfallenden Campingkosten zugesagt haben.
  7. Verbot von Waffen. Die Benutzung sowie das Mitführen oder Lagern von Schusswaffen, Schreckschuss- und Gaswaffen, Hieb- und Stichwaffen sowie pyrotechnischen Materialien ist auf dem gesamten Campinggelände verboten. Gefährliche Gegenstände werden vom Verwaltungspersonal sichergestellt und der Polizei zur Verwahrung übergeben.
  8. Fahrzeugverkehr. Auf dem gesamten Campingplatzgelände sowie auf dem Besucher-Parkplatz gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) und Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) analog. Fahrzeuge jeglicher Bauart dürfen höchstens mit Schrittgeschwindigkeit und nur auf direktem Weg bis zu den eigenen Stellplätzen bewegt werden. Kraftfahrzeuge dürfen auf dem Campinggelände nur von Personen, die die hierfür erforderliche amtliche Fahrerlaubnis nach der Fahrerlaubnisverordnung besitzen, gefahren werden. Das Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkohol-, Rauschmittel- oder Drogeneinfluss ist verboten. Sämtliche Straßen und Wege des Campingplatzgeländes müssen Tag und Nacht zum jederzeitigen Befahren für Rettungsfahrzeuge freigehalten werden. Das Abstellen von Fahrzeugen oder sonstigen Gegenständen auf allen Straßen und Wegen ist deshalb nicht gestattet. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge oder Gegenstände werden, falls der Eigentümer nicht unverzüglich festgestellt werden kann, auf dessen Kosten entfernt. An Engstellen oder unübersichtlichen Stellen haben sich die Fahrzeugführer notfalls von einer sachkundigen Person einweisen zu lassen. Beim Rückwärtsfahren von Gespannen, Wohnmobilen und dergleichen ist der rückwärtige Fahrbereich durch eine sachkundige Person abzusichern. Abgestellte Fahrzeuge sind so zu sichern, dass ein Wegrollen ausgeschlossen ist. Sachbeschädigungen von Campingplatzeinrichtungen jeglicher Art mit Fahrzeugen oder auf sonstige Weise sind unverzüglich dem Verwaltungspersonal zu melden.
  9. Notfälle – Notrufnummern – Missbrauch. In Notfällen sind erreichbar:  das Verwaltungspersonal des Campingplatzes während der Bürozeiten an der Rezeption   die Feuerwehr unter der Rufnummer 112  die Polizei unter der Rufnummer 110  der Rettungsdienst unter der Rufnummer 112  der ärztliche Bereitschaftsdienst unter der Rufnummer 116 117. Ein mobiler Erste-Hilfe-Kasten steht an der Rezeption für notwendige Erste-Hilfe-Leistungen bereit. Diensthabende Ärzte und Apotheken können Sie an der Anmeldung erfragen.
  10. Anmeldung – Zutritt – Abmeldung. Bei seiner Ankunft muss sich der Campinggast bzw. Besucher vor Betreten des Campinggeländes an der Rezeption des Campingplatzes unter Vorlage eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises anmelden. Das Verwaltungspersonal des Campingplatzes ist befugt, die Ausweispapiere eines jeden Campinggastes oder Besuchers in Augenschein zu nehmen und die erforderlichen Daten zur Registrierung aufzunehmen. Eine Datenweitergabe zu kommerziellen Zwecken erfolgt nicht, jedoch können Daten im erforderlichen Umfang an Behörden oder kommunale Stellen weitergegeben werden. Für Tagesbesucher gelten die vorstehenden Anmeldungsbestimmungen. Der Zutritt zum Campingplatz ist erst nach ordnungsgemäßer Anmeldung gestattet. Bei der Abreise vor dem endgültigen Verlassen des Campingplatzes muss sich der Campinggast an der Rezeption wieder abmelden. Hierbei hat er alle ausgehändigten Berechtigungskarten unaufgefordert zurückzugeben. Für in Verlust geratene oder nicht zurückgegebene Berechtigungskarten wird eine Ersatzbeschaffungspauschale von EUR 50,00 vom Campinggast erhoben, die sofort zu entrichten ist.
  11. Standplatzzuweisung – Standplatznutzung. Die zugewiesenen Standplätze sind während der gesamten Verweildauer beizubehalten. Die Standplatzgrenzen sind einzuhalten. Sämtliche Fahrzeuge (Autos, Wohnwägen, Wohnmobile, Zweiräder etc.) müssen auf der befestigten Fläche (Rasengitter) geparkt werden.Ein Standplatzwechsel ist nur nach vorheriger Genehmigung zulässig. Alle Fahrzeuge der Standplatznutzer sind auf dem angemieteten Standplatz auf den befestigten Flächen (Rasengitter) abzustellen. Ein Parken/Abstellen auf den Rasenflächen sowie die Auslage von luftundurchlässigen Folien auf dem Rasen sind zur Schonung strengstens verboten und müssen sofort entfernt werden. Befüllte Gasflaschen sind unter Verschluss zu halten und feuersicher zu lagern. In den Abflüssen der Wasserstellen darf nur Brauch- sowie Schmutzwasser entleert werden. Verboten ist die Entleerung von Chemietoiletten. Die Campinggäste haben die von ihnen genutzten Standplätze und Wasserstellen während ihres Aufenthaltes in ordentlichem Zustand zu halten und bei ihrer Abreise sauber zu verlassen. Die Standplätze sind am Tag der Abreise bis spätestens 11.00 Uhr zu verlassen. Eine spätere Räumung ist nur nach vorheriger Genehmigung durch das Verwaltungspersonal und Entrichtung der dadurch weiter anfallenden Gebühren zulässig. Die Anreise kann von 14 - 19 Uhr erfolgen.
  12. Sanitärgebäude. Das Sanitärgebäude und dessen Einrichtungen sind schonend und rücksichtsvoll zu behandeln. Im gesamten Sanitärgebäudebereich gilt Rauchverbot. Die technischen Einrichtungen (Waschmaschinen, Wäschetrockner usw.) sind pfleglich zu behandeln. Bei Störungen soll umgehend das Verwaltungspersonal verständigt werden. Kurzfristige Sperrungen zur Durchführung notwendiger Reinigungs- bzw. Wartungsarbeiten können erfolgen.
  13. Ordnung und Sauberkeit. Ordnung und Sauberkeit sind selbstverständliche Pflichten aller Benutzer des Campingplatzes. Alle Anlagen und Einrichtungen des Campingplatzes sind schonend zu behandeln. Das Abreißen oder Beschädigen von Ästen, Zweigen, und dergleichen von Bäumen, Hecken, und anderen Gehölzen oder Pflanzen ist verboten.
  14. Platzruhe. Platzruhe ist täglich von 22.00 bis 7.30 Uhr. Von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr ist Mittagsruhe. Während dieser Zeiten dürfen keinerlei Fahrzeuge den Campingplatz befahren und auch laute Unterhaltung ist nicht gestattet. Die Schranke ist in dieser Zeit geschlossen. Es ist keine Ein- oder Ausfahrt möglich. Radio- und Fernsehgeräte, CD- sowie MP3-Player oder ähnliche Geräte dürfen nur in Zeltlautstärke betrieben werden. Bei groben sowie wiederholten Verstößen gegen die Bestimmungen der Platzruhe kann zur Aufrechterhaltung der Ordnung das Verwaltungspersonal einen sofortigen Platzverweis erteilen.
  15. Abfallbeseitigung – Mülltrennung. Jeder Campinggast trägt für die Beseitigung und Entsorgung seines Abfalls die persönliche Verantwortung. Der während des Campingaufenthalts anfallende Abfall ist in den Entsorgungsbehältnissen im Recyclingbereich zu entsorgen. Die dort vorgegebene Mülltrennung ist strikt zu beachten. Sperrmüll, Elektroschrott, Chemikalien, Ladebatterien oder dergleichen dürfen nicht abgelagert werden. Die Betreiber halten sich ausdrücklich vor, verbotswidrig oder unsachgemäß abgelagerte Abfälle auf Kosten des Verursachers beseitigen zu lassen. Chemiehaltige Abwässer, Chemietoiletten und dergleichen dürfen nur in der hierfür eingerichteten Entsorgungsstelle im Entsorgungsgebäude entsorgt werden.
  16. Offenes Feuer. Offenes Feuer ist nur an den extra dafür vorgesehenen Stellen erlaubt. Es dürfen keine Feuerwerkskörper gezündet werden.
  17. Brandbekämpfungseinrichtungen. Feuerlöscher stehen zur Brandbekämpfung an deutlich gekennzeichneten Stellen auf dem Campingplatz zur Verfügung. Die Feuerlöscher dürfen nur zum Löschen im Brandfall eingesetzt werden. Der Einsatz von Feuerlöschern ist anschließend in der Rezeption zu melden. Sollten Feuerlöscher mutwillig anderweitig verwendet werden, ist ein daraus entstehender Schaden (Personen- und Sachschäden) vom Verursacher zu tragen. Dies gilt auch für die Aufwendungen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit mutwillig benutzter Feuerlöscher. Beim Ausbruch eines Feuers ist über die Notrufnummer 112 sofort die Feuerwehr zu alarmieren und das Verwaltungspersonal zu verständigen.
  18. Tierhaltung. Pro Campingplatz sind max. zwei Hunde erlaubt. Listenhunde der Kategorie 1 und 2 sind verboten. In Bayern fallen folgende Rassen darunter: American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dogo Argentino, Mastiff, Mastino Espanol, Dogo Canario, Ca de Bou, Rottweiler, Alano, Fila Brasiliero, American Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa Inu, Bandogs, Kreuzungen mit diesen Rassen.
  19. Auf dem Campingplatz dürfen Haustiere nicht frei herumlaufen. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass diese den eigenen Standplatz nicht eigenständig verlassen können. Für die ordnungsgemäße Entfernung und Entsorgung der Notdurft in Abfallbehältern ist der Tierbesitzer verpflichtet. Im Restaurant sind keine Hunde erlaubt.
  20. Spielplatz. Der Spielplatz ist Kindern bis zu 14 Jahren für ein ungestörtes, kindgerechtes Spielen vorbehalten. Er darf deshalb nur von Kindern bis 14 Jahren benutzt werden. Kindern bis zu sieben Jahren sind während ihres Aufenthalts auf dem Spielplatz ständig zu beaufsichtigen. Die Benutzung des Spielplatzes, der Spiel- und Sportflächen sowie sämtlicher Spiel- und Freizeitgeräte erfolgt auf stets eigene Gefahr. Eine Haftung wird nicht übernommen. Dasselbe gilt für die Wasserspielplätze.
  21. Nutzung SPA-Bereich. Die Nutzung des SPA-Bereiches ist Campinggästen ab dem 16 Lebensjahr erlaubt.
  22. Gasprüfung. Fahrzeuge mit einer eingebauten Flüssiggasanlage müssen die Prüfung laut DVGW Arbeitsblatt G607 erfüllen und von einem Sachkundigen geprüft sein. Die Prüfbescheinigung ist auf Verlangen dem Campingplatzpersonal vorzulegen.
  23. Salvatorische Klausel. Sind die Campingplatzverordnung oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam (§ 6 Abs. 1 AGBG). Soweit einzelne Bestimmungen nicht Vertragsteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 AGBG).
  24. Gerichtsstand. Gerichtsstand ist für beide Teile Viechtach
  25. Inkrafttreten. Diese Campingplatzordnung ist am 01.05.2020 in Kraft getreten. Wir wünschen Ihnen einen angenehmen Aufenthalt!